Die nach § 29 ernannten Richterinnen und Richter bilden die konstituierende Vollversammlung, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Bedarf einzuberufen ist. § 9 findet auf die konstituierende Vollversammlung mit der Maßgabe Anwendung, dass ihr nur folgende Aufgaben obliegen:
1. | bis zum 31. Juli 2013: die Wahl der weiteren Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses (§ 11) und | |||||||||
2. | bis zum 1. Jänner 2014: die Erlassung der Geschäftsordnung (§ 18). |
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