(1) Ohne Zustimmung oder Vollmacht des Landtages können vom Land keine Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite aufgenommen sowie keine Bürgschaften und sonstige Haftungen eingegangen werden.
(2) Zur Veräußerung oder Belastung des Landesvermögens ist die Zustimmung oder die Vollmacht des Landtages erforderlich. Dieses Erfordernis besteht nicht für Rechtsgeschäfte über Grundstücke, auf die die Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl Nr 3/1930, über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke (§ 13) oder über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§§ 15 ff) anwendbar sind, sowie für die Einräumung von Geh-, Fahrt-, Bringungs-, Seil-, Leitungs- und ähnlichen Rechten.
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