Art. 42 S-L-VG

S-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Geschäfte des Landeshauptmannes und der Landesregierung werden durch das Amt der Landesregierung besorgt.

(1a) Die nähere Gliederung des Amtes der Landesregierung sowie die Aufgaben der einzelnen Organisationseinheiten werden durch die Geschäftseinteilung geregelt, die vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen wird. Dabei sind jedenfalls eine Landesamtsdirektion sowie weitere Abteilungen vorzusehen, die in Referate und, soweit es die Landesamtsdirektion betrifft, in Fachgruppen und Referate gegliedert sein können. Stabsstellen bei den Abteilungsleitungen, einzelnen Organisationseinheiten angegliederte Einrichtungen sowie Außenstellen von Abteilungen oder Referaten oder Teilen davon, die ihren Sitz auch außerhalb der Stadt Salzburg haben können, sind zulässig.

(2) Die Landesregierung bestellt je einen rechtskundigen Verwaltungsbeamten zum Landesamtsdirektor und für den Fall der Verhinderung zu dessen Stellvertreter.

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 42 S-L-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 42 S-L-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 42 S-L-VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 42 S-L-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 42 S-L-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-L-VG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 41 S-L-VG
Art. 43 S-L-VG