(1) Die Geschäfte des Landeshauptmannes und der Landesregierung werden durch das Amt der Landesregierung besorgt.
(1a) Die nähere Gliederung des Amtes der Landesregierung sowie die Aufgaben der einzelnen Organisationseinheiten werden durch die Geschäftseinteilung geregelt, die vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen wird. Dabei sind jedenfalls eine Landesamtsdirektion sowie weitere Abteilungen vorzusehen, die in Referate und, soweit es die Landesamtsdirektion betrifft, in Fachgruppen und Referate gegliedert sein können. Stabsstellen bei den Abteilungsleitungen, einzelnen Organisationseinheiten angegliederte Einrichtungen sowie Außenstellen von Abteilungen oder Referaten oder Teilen davon, die ihren Sitz auch außerhalb der Stadt Salzburg haben können, sind zulässig.
(2) Die Landesregierung bestellt je einen rechtskundigen Verwaltungsbeamten zum Landesamtsdirektor und für den Fall der Verhinderung zu dessen Stellvertreter.
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