6. Abschnitt
Staatsverträge des Landes mit anderen Staaten
oder deren Teilstaaten
Artikel 49
(1) Das Land Salzburg kann Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten über Angelegenheiten seines selbstständigen Wirkungsbereiches abschließen.
(2) Gesetzesändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge sowie andere Staatsverträge, die auch den Landtag binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages geschlossen werden, wobei Art 19 sinngemäß anzuwenden ist. Der Landtag kann anlässlich der Genehmigung eines gesetzesändernden oder gesetzesergänzenden Staatsvertrages beschließen, dass dieser durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Vom Landtag genehmigte Staatsverträge sind vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
(3) Die Entwürfe von Staatsverträgen, die der Genehmigung des Landtages bedürfen, sind dem Landtag vor der Beschlussfassung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
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