(1) Der Landtag oder ein von ihm dazu bestimmtes Organ kann zu Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration durch Entschließung Stellungnahmen betreffend die Haltung des Landes an die Landesregierung abgeben. Die näheren Regelungen dazu trifft die Geschäftsordnung des Landtages (Art 18 Abs 1).
(2) Liegt eine Entschließung des Landtages gemäß Abs 1 zu einem Vorhaben rechtzeitig vor, hat die Landesregierung in ihrer Stellungnahme zum Vorhaben an den Bund den in der Entschließung geäußerten Standpunkt zu vertreten.
(3) In Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes darf die Landesregierung nur aus wichtigen, die Länderinteressen insgesamt betreffenden Gründen von dem in einer Entschließung des Landtages geäußerten Standpunkt abgehen. Geht die Landesregierung in ihrer Stellungnahme von dem so geäußerten Standpunkt ab, sind die für das Abgehen maßgeblichen Gründe dem Landtag unverzüglich bekanntzugeben.
(4) Der Landtag oder ein von ihm dazu bestimmtes Organ kann zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union, über den er gemäß Art 23g Abs 3 B-VG vom Bundesrat unterrichtet wird, eine Stellungnahme an den Bundesrat abgeben. In dieser Stellungnahme kann insbesondere begründet dargelegt werden, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Die näheren Regelungen dazu trifft die Geschäftsordnung des Landtages.
(5) Die Abs 2 und 3 gelten sinngemäß auch in Bezug auf Beratungsgegenstände der Integrationskonferenz der Länder für den Landeshauptmann und den Präsidenten des Landtages.
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