Art. 50b S-L-VG

S-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 1999

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Landtag oder ein von ihm dazu bestimmtes Organ kann zu Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration durch Entschließung Stellungnahmen betreffend die Haltung des Landes an die Landesregierung abgeben. Die näheren Regelungen dazu trifft die Geschäftsordnung des Landtages (Art 18 Abs 1).

(2) Liegt eine Entschließung des Landtages gemäß Abs 1 zu einem Vorhaben rechtzeitig vor, hat die Landesregierung in ihrer Stellungnahme zum Vorhaben an den Bund den in der Entschließung geäußerten Standpunkt zu vertreten.

(3) In Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes darf die Landesregierung nur aus wichtigen, die Länderinteressen insgesamt betreffenden Gründen von dem in einer Entschließung des Landtages geäußerten Standpunkt abgehen. Geht die Landesregierung in ihrer Stellungnahme von dem so geäußerten Standpunkt ab, sind die für das Abgehen maßgeblichen Gründe dem Landtag unverzüglich bekanntzugeben.

(4) Der Landtag oder ein von ihm dazu bestimmtes Organ kann zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union, über den er gemäß Art 23g Abs 3 B-VG vom Bundesrat unterrichtet wird, eine Stellungnahme an den Bundesrat abgeben. In dieser Stellungnahme kann insbesondere begründet dargelegt werden, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Die näheren Regelungen dazu trifft die Geschäftsordnung des Landtages.

(5) Die Abs 2 und 3 gelten sinngemäß auch in Bezug auf Beratungsgegenstände der Integrationskonferenz der Länder für den Landeshauptmann und den Präsidenten des Landtages.

In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 50b S-L-VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 50b S-L-VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 50b S-L-VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 50b S-L-VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 50b S-L-VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-L-VG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 50a S-L-VG
Art. 50c S-L-VG