Artikel 41
(1) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer Beschlussfassung des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann die Landesregierung im Einvernehmen mit einem nach dem Prinzip der Verhältniswahl zusammengesetzten Ausschuss des Landtages diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzesändernde Verordnungen treffen. Solche Verordnungen dürfen keine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes noch eine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger noch eine Veräußerung von Landesvermögen noch Maßnahmen in den Angelegenheiten des Arbeiterrechts sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten und in den Angelegenheiten der Kammer dieses Personenkreises zum Gegenstand haben.
(2) Jede nach Abs 1 erlassene Verordnung ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag vorzulegen und der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen. Sobald das Hindernis für das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist, ist der Landtag zu einer Sitzung für einen der folgenden acht Tage einzuberufen. Der Landtag hat binnen vier Wochen ab Wegfall des Hindernisses entweder an Stelle der Verordnung ein entsprechendes Landesgesetz zu beschließen oder durch Beschluss zu verlangen, dass die Landesregierung die Verordnung sofort außer Kraft setzt. Die Landesregierung hat einem solchen Verlangen sofort zu entsprechen. Mit dem Außerkrafttreten der Verordnung treten jene gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.
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