Artikel 40
Wenn der Landtag nicht versammelt ist, betraut der Präsident des Landtages bis zur Wahl der neuen Landesregierung Mitglieder der scheidenden Landesregierung oder, wenn diese ablehnen, Beamte mit der Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der einstweiligen Landesregierung. Diese Bestimmung wird sinngemäß angewendet, wenn einzelne Mitglieder aus der Landesregierung ausgeschieden sind.
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