Art. 52 S-L-VG

S-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Artikel 52

 

(1) Als Organe der Gemeinde sind jedenfalls vorzusehen:

der Gemeinderat als allgemeiner Vertretungskörper;

der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei Städten mit eigenem Statut

der Stadtsenat;

der Bürgermeister.

(2) Der Gemeinderat und, abgesehen von den durch Landesgesetz vorgesehenen Ausnahmen, der Bürgermeister werden von den in der Gemeinde wahlberechtigten Landesbürgerinnen und Landesbürgern sowie Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union gewählt.

In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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