Artikel 52
(1) Als Organe der Gemeinde sind jedenfalls vorzusehen:
der Gemeinderat als allgemeiner Vertretungskörper;
der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei Städten mit eigenem Statut
der Stadtsenat;
der Bürgermeister.
(2) Der Gemeinderat und, abgesehen von den durch Landesgesetz vorgesehenen Ausnahmen, der Bürgermeister werden von den in der Gemeinde wahlberechtigten Landesbürgerinnen und Landesbürgern sowie Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union gewählt.
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