Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Bei der Haushaltsführung des Landes sind die Grundsätze der Effizienz, der Wirkungsorientierung sowie der Transparenz einschließlich der möglichst umfassenden und wahrheitsgetreuen Darstellung der finanziellen Lage des Landes zu beachten.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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