Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Sofern die Landesregierung nicht bereits durch besondere landesgesetzliche Bestimmungen zu Überschreitungen des festgestellten Haushaltsplans ermächtigt ist, hat die Landesregierung dafür im Vorhinein die Zustimmung des Landtages einzuholen.
In Kraft seit 19.01.2018 bis 31.12.9999
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