(1) Die Landesregierung hat den Landtag von allen Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen und über die der Landtag nicht vom Bundesrat gemäß Art 23g Abs 3 B-VG zu unterrichten ist, in Kenntnis zu setzen, sobald sie darüber vom Bund unterrichtet worden ist. Dabei ist die Frist bekanntzugeben, die dem Land für die Abgabe einer Stellungnahme offen steht.
(2) Die Landesregierung hat dem Landtag zu Beginn und zur Mitte einer Gesetzgebungsperiode über ihre Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration zu berichten.
(3) Der Landeshauptmann hat den Landtag über alle Angelegenheiten, die von der Integrationskonferenz der Länder beraten werden, zu informieren.
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