Artikel 43
(1) Der Landesamtsdirektor ist Hilfsorgan des Landeshauptmannes und der Landesregierung.
(2) Er leitet den inneren Dienst des Amtes der Landesregierung. Hiebei überwacht er die Geschäftsführung der Abteilungen dieses Amtes und sorgt für die Einheitlichkeit ihrer Amtsführung.
(3) Zur Geltendmachung dieser Befugnisse kann er unter Beobachtung des den Mitgliedern der Landesregierung zustehenden Wirkungskreises bestimmte Geschäftsstücke seiner Genehmigung vorbehalten oder bestimmte Geschäfte mit Zustimmung des Landeshauptmannes ganz an sich ziehen.
(4) Er nimmt an den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme teil.
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