(1) Der Vorschlag der Landesregierung für das Mitglied des Ausschusses der Regionen, für das dem Land das Vorschlagsrecht zukommt, bedarf der Bestätigung des Landtages, wenn der Vorschlag auf eine andere Person als ein Mitglied der Landesregierung lautet.
(2) Das gemäß Abs 1 vorgeschlagene Mitglied des Ausschusses der Regionen hat über seine Tätigkeit im Ausschuss der Regionen und dessen Beratungsergebnisse dem Landtag jährlich und der Landesregierung fortlaufend zu berichten.
(3) Die Bestätigung gemäß Abs 1 kann vom Landtag widerrufen werden. Die Landesregierung hat daraufhin eine andere Person als Mitglied des Ausschusses der Regionen vorzuschlagen.
(4) Die Abs 1 bis 3 gelten auch für den Stellvertreter des Mitgliedes des Ausschusses der Regionen, Abs 2 aber nur soweit, wie der Stellvertreter seine Funktion wahrgenommen hat.
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