(1) Das Land Salzburg kann durch die Landesregierung Vereinbarungen mit dem Bund über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches sowie Vereinbarungen mit anderen Ländern über Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes treffen. Solche Vereinbarungen werden für das Land durch den Landeshauptmann abgeschlossen. Vereinbarungen, die auch den Landtag binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages geschlossen werden, wobei Art. 19 sinngemäß anzuwenden ist.
(2) Vom Landtag genehmigte Vereinbarungen sind im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
(3) Die Entwürfe von Vereinbarungen, die der Genehmigung des Landtages bedürfen, sind dem Landtag vor der Beschlussfassung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
0 Kommentare zu Art. 50 S-L-VG