Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Artikel 45
Die Landesregierung verfasst über das abgelaufene Haushaltsjahr den Rechnungsabschluss und legt ihn im folgenden Jahr dem Landtag zur Genehmigung vor.
In Kraft seit 27.04.1999 bis 31.12.9999
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