Art. 48 S-L-VG

Landes-Verfassungsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Ohne Zustimmung oder Vollmacht des Landtages können vom Land keine Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite aufgenommen sowie keine HaftungenBürgschaften und Bürgschaftensonstige Haftungen eingegangen werden.

(2) Zur Veräußerung oder Belastung des Landesvermögens ist die Zustimmung oder die Vollmacht des Landtages erforderlich. Dieses Erfordernis besteht nicht für Rechtsgeschäfte über Grundstücke, auf die die Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl Nr 3/1930, über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke (§ 13) oder über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§§ 15 ff) anwendbar sind, sowie für die Einräumung von Geh-, Fahrt-, Bringungs-, Seil-, Leitungs- und ähnlichen Rechten.

Stand vor dem 18.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 18.01.2018

(1) Ohne Zustimmung oder Vollmacht des Landtages können vom Land keine Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite aufgenommen sowie keine HaftungenBürgschaften und Bürgschaftensonstige Haftungen eingegangen werden.

(2) Zur Veräußerung oder Belastung des Landesvermögens ist die Zustimmung oder die Vollmacht des Landtages erforderlich. Dieses Erfordernis besteht nicht für Rechtsgeschäfte über Grundstücke, auf die die Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl Nr 3/1930, über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke (§ 13) oder über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§§ 15 ff) anwendbar sind, sowie für die Einräumung von Geh-, Fahrt-, Bringungs-, Seil-, Leitungs- und ähnlichen Rechten.

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