Artikel 39
(1) Versagt der Landtag der Landesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrücklichen Beschluss das Vertrauen, so ist die Landesregierung oder das betreffende Mitglied des Amtes zu entheben.
(2) Für einen solchen Beschluss ist die Anwesenheit wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung ist auf den zweitnächsten Werktag, ausgenommen Samstage, zu vertagen, wenn es sechs Mitglieder des Landtages verlangen.
(3) Die Landesregierung und ihre einzelnen Mitglieder werden in den gesetzlich bestimmten Fällen oder auf ihren Wunsch vom Präsidenten des Landtages ihres Amtes enthoben.
(4) Die danach erforderliche Neu- oder Ergänzungswahl ist ohne Verzug durchzuführen.
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