(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er leitet die Landesregierung und führt den Vorsitz in ihren Sitzungen.
(2) Der Landeshauptmann wird durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten. Dies gilt sinngemäß auch im Fall der dauernden Erledigung der Stelle des Landeshauptmannes. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen (Art. 105 Abs. 1 B-VG).
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