Art. 37 S-L-VG

S-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er leitet die Landesregierung und führt den Vorsitz in ihren Sitzungen.

(2) Der Landeshauptmann wird durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten. Dies gilt sinngemäß auch im Fall der dauernden Erledigung der Stelle des Landeshauptmannes. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen (Art. 105 Abs. 1 B-VG).

In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
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