Artikel 36
(1) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder, darunter der Landeshauptmann oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter, anwesend sind. Sie beschließt mit Einstimmigkeit. Stimmenthaltung ist zulässig.
(2) Die Landesregierung beschließt ihre Geschäftsordnung und bezeichnet dabei die Geschäfte, die der kollegialen Führung durch die Landesregierung bedürfen.
(3) Die Landesregierung beschließt die Verteilung der Geschäfte des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes auf die Mitglieder der Landesregierung. Sie kann dabei beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister (Art 20 und 103 Abs 2 B-VG).
(4) Die Ablehnung der Übernahme und eine spätere Niederlegung der danach zugewiesenen Geschäfte begründet die Ausscheidung aus der Landesregierung. Für das ausgeschiedene Mitglied hat eine Ersatzwahl stattzufinden.
0 Kommentare zu Art. 36 S-L-VG