(1) Die Vollziehung des Landes wird durch die vom Landtag gewählte Landesregierung ausgeübt soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes handelt. Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, zwei Landeshauptmann-Stellvertretern und vier Landesräten. Mitglied der Landesregierung kann nur sein, wer zum Landtag wählbar ist.
(2) Die Landesregierung wird auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode gewählt. Sie hat die Geschäfte bis zur Übernahme durch die neu gewählte Landesregierung weiterzuführen.
(3) Die aus einer Mitgliedschaft im Landtag entspringenden Rechte werden durch die Mitgliedschaft in der Landesregierung nicht berührt.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an allen Beratungen des Landtages und seiner Ausschüsse mit Ausnahme von Untersuchungsausschüssen teilzunehmen.
(5) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, dass es der Unvereinbarkeitsausschuss des Landtages genehmigt (§ 2 Abs 2 Unv-Transparenz-G). Sie dürfen weiters nach den Bestimmungen des § 5 Unv-Transparenz-G eine leitende Stellung in bestimmten Unternehmen auch ehrenamtlich nur bekleiden, wenn dies nach der Erklärung der Bundesregierung oder der Landesregierung im Interesse des Bundes bzw des Landes gelegen ist und der Landtag es nachträglich genehmigt.
(6) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die in einem besonderen Gesetz geregelt werden.
(7) Sitz der Landesregierung ist die Landeshauptstadt Salzburg.
(8) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landesregierung ihren Sitz in eine andere Gemeinde des Landesgebietes verlegen.
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