(1) Der an erster Stelle des Landeswahlvorschlages jener Wahlpartei genannte Kandidat, die bei der Wahl des Landtages die größte Zahl an Stimmen erhalten hat, lädt die anderen Wahlparteien, die Mandate für den Landtag erhalten haben, zu Verhandlungen zur Bildung der neuen Landesregierung ein.
(2) Für die Wahl der Mitglieder der Landesregierung ist die Anwesenheit wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Wahl der Landesregierung erfolgt für jedes ihrer Mitglieder in einem eigenen Wahlgang. Die näheren Regelungen für den Wahlvorgang werden in der Geschäftsordnung des Landtages getroffen.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung werden vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Landtages auf die Landesverfassung angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Die Angelobung auf die Bundesverfassung erfolgt gemäß Art. 101 Abs. 4 B-VG.
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