Art. 33 S-L-VG

S-L-VG - Landes-Verfassungsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Öffentlich Bediensteten ist, wenn sie sich um ein Mandat im Landtag bewerben, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(2) Die Zulässigkeit der weiteren Ausübung der dienstlichen Tätigkeit von Mitgliedern des Landtages, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, richtet sich nach den Bestimmungen des § 6a Unv-Transparenz-G. Hierüber entscheidet der Unvereinbarkeitsausschuss.

(3) Öffentlich Bedienstete, die Mitglied des Landtages sind, sind auf ihren Antrag in dem zur Ausübung ihres Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 % der Dienstbezüge. Diese Grenze gilt auch, wenn weder eine Dienstfreistellung noch eine Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.

(4) Können öffentlich Bedienstete wegen der Ausübung ihres Mandates an ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, haben sie Anspruch darauf, dass ihnen eine zumutbar gleichwertige oder mit ihrer Zustimmung auch eine nicht gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der vom Bediensteten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

(5) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dienstgeber und einem öffentlich Bediensteten in Vollziehung der Abs 1, 3 und 4 oder der hiezu ergangenen gesetzlichen Vorschriften haben die Dienstvorschriften vorzusehen, dass der Präsident des Landtages zu hören ist.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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