Artikel 32a
Durch Gesetz kann vorgesehen werden, dass Mitglieder des Landtages aus bestimmten Gründen für die Dauer von höchstens einem Jahr Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge nehmen können. Für diese Zeit wird das Mandat durch einen Bewerber der wahlwerbenden Partei, der auch das in Karenzurlaub befindliche Mitglied angehört, ausgeübt (Vertreter). Auf solche Vertreter finden die Art 30 bis 32 und 33 an Stelle auf das Mitglied sinngemäß Anwendung.
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