(1) Die Mitglieder des Landtages erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die in einem besonderen Gesetz geregelt werden.
(2) Die Mitglieder des Landtages bedürfen nach den Bestimmungen des § 8 iVm § 6 Abs 2 Z 1 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes (Unv-Transparenz-G) zur Bekleidung leitender Stellungen in bestimmten Unternehmen der Zustimmung des Landtages.
(3) Zur Wahrnehmung der nach Abs 2, anderen landesgesetzlichen Bestimmungen oder dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz dem Landtag oder einem seiner Ausschüsse zukommenden Aufgaben hat der Landtag für die Dauer der Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl einen Unvereinbarkeitsausschuss zu wählen. Die näheren Bestimmungen hiefür trifft die Geschäftsordnung des Landtages.
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