Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsEin Disziplinarverfahren gegen eine Delegierte Europäische Staatsanwältin oder einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt kann nur über Antrag der Dienstbehörde eingeleitet werden.
(2)Absatz 2Beabsichtigt die Dienstbehörde, gegen eine nationale Staatsanwältin oder einen nationalen Staatsanwalt, die oder der zur Delegierten Europäischen Staatsanwältin oder zum Delegierten Europäischen Staatsanwalt bestellt wurde, aus Gründen, die nicht mit ihren oder seinen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2017/1939 im Zusammenhang stehen, einen Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens zu stellen, so hat sie die Europäische Generalstaatsanwältin oder den Europäischen Generalstaatsanwalt vorab zu informieren.
(3)Absatz 3Die Dienstbehörde darf gegen eine Delegierte Europäische Staatsanwältin oder einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt nicht ohne Zustimmung der Europäischen Generalstaatsanwältin oder des Europäischen Generalstaatsanwalts aus Gründen, die im Zusammenhang mit ihren oder seinen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2017/1939 stehen, einen Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens stellen. Erteilt die Europäische Generalstaatsanwältin oder der Europäische Generalstaatsanwalt ihre oder seine Zustimmung nicht, so kann die Dienstbehörde das Kollegium gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/1939 um Überprüfung der Angelegenheit ersuchen.Die Dienstbehörde darf gegen eine Delegierte Europäische Staatsanwältin oder einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt nicht ohne Zustimmung der Europäischen Generalstaatsanwältin oder des Europäischen Generalstaatsanwalts aus Gründen, die im Zusammenhang mit ihren oder seinen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2017/1939 stehen, einen Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens stellen. Erteilt die Europäische Generalstaatsanwältin oder der Europäische Generalstaatsanwalt ihre oder seine Zustimmung nicht, so kann die Dienstbehörde das Kollegium gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) 2017/1939 um Überprüfung der Angelegenheit ersuchen.
(4)Absatz 4Während einer aufrechten Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge nach § 204 Abs. 1 hat eine Dienstbeschreibung einer Delegierten Europäischen Staatsanwältin oder eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts zu unterbleiben. Dies gilt auch, wenn die Delegierte Europäische Staatsanwältin oder der Delegierte Europäische Staatsanwalt für das vorangegangene Kalenderjahr zu beschreiben wäre. In diesem Fall hat die nächste Dienstbeschreibung für das erste volle Kalenderjahr nach dem Ende des Karenzurlaubs zu erfolgen.Während einer aufrechten Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 204, Absatz eins, hat eine Dienstbeschreibung einer Delegierten Europäischen Staatsanwältin oder eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts zu unterbleiben. Dies gilt auch, wenn die Delegierte Europäische Staatsanwältin oder der Delegierte Europäische Staatsanwalt für das vorangegangene Kalenderjahr zu beschreiben wäre. In diesem Fall hat die nächste Dienstbeschreibung für das erste volle Kalenderjahr nach dem Ende des Karenzurlaubs zu erfolgen.
In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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