2.Ziffer 2das Studium des österreichischen Rechts (§ 2a) abgeschlossen hat,das Studium des österreichischen Rechts (Paragraph 2 a,) abgeschlossen hat,
3.Ziffer 3zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt und
4.Ziffer 4für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin oder eines Richters des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts verbundenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist.
5.Ziffer 5Abweichend von Z 2 und 3 müssen die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichts ein einschlägiges Hochschulstudium, das dem Studium des österreichischen Rechts (§ 2a) in qualitativer und quantitativer Hinsicht entspricht, abgeschlossen haben und über eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.Abweichend von Ziffer 2 und 3 müssen die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichts ein einschlägiges Hochschulstudium, das dem Studium des österreichischen Rechts (Paragraph 2 a,) in qualitativer und quantitativer Hinsicht entspricht, abgeschlossen haben und über eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.
(2)Absatz 2Vor der Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist die betreffende Planstelle von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, vor der Ernennung einer Richterin oder eines Richters von der Präsidentin oder vom Präsidenten zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen.
(3)Absatz 3Die Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(4)Absatz 4Spätere Ernennungen gemäß § 25 Abs. 1 und § 174 Abs. 1 können bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 erfolgen, wenn die Richterin oder der Richter des Bundesverwaltungs- oder des Bundesfinanzgerichtes, eines Landesverwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes eine tatsächliche Dienstzeit von fünf Jahren als Richterin oder Richter zurückgelegt hat. Die in § 72 Abs. 5 angeführten Zeiten sind nicht einzurechnen.Spätere Ernennungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 174, Absatz eins, können bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, erfolgen, wenn die Richterin oder der Richter des Bundesverwaltungs- oder des Bundesfinanzgerichtes, eines Landesverwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes eine tatsächliche Dienstzeit von fünf Jahren als Richterin oder Richter zurückgelegt hat. Die in Paragraph 72, Absatz 5, angeführten Zeiten sind nicht einzurechnen.
In Kraft seit 10.10.2024 bis 31.12.9999
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