§ 205 RStDG Staatsanwälte im Bundesministerium für Justiz

RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
  1. (1)Absatz einsIn der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz können die Planstellen der Verwendungsgruppe A 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der folgenden Zuordnung mit Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten besetzt werden. Davon ausgenommen sind die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Sektion II), die Stabsstelle für Datenschutz und die Stabsstelle für Vergaberecht. Im Bereich der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Sektion II) können diese Planstellen mit jenen Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten besetzt werden, die zum Stichtag 1.1.2013 auf A 1-Planstellen in der Vollzugsdirektion bzw. der Abteilung III/1 in der Zentralstelle tätig waren:In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz können die Planstellen der Verwendungsgruppe A 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der folgenden Zuordnung mit Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten besetzt werden. Davon ausgenommen sind die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Sektion römisch II), die Stabsstelle für Datenschutz und die Stabsstelle für Vergaberecht. Im Bereich der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Sektion römisch II) können diese Planstellen mit jenen Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten besetzt werden, die zum Stichtag 1.1.2013 auf A 1-Planstellen in der Vollzugsdirektion bzw. der Abteilung III/1 in der Zentralstelle tätig waren:
    1. 1.Ziffer einsFunktionsgruppe 6: Leitender Staatsanwalt nach § 192 Z 4 oder nach § 199 Abs. 2 Z 3,Funktionsgruppe 6: Leitender Staatsanwalt nach Paragraph 192, Ziffer 4, oder nach Paragraph 199, Absatz 2, Ziffer 3,,
    2. 2.Ziffer 2Funktionsgruppe 5: Leitender Staatsanwalt nach § 192 Z 3 oder nach § 199 Abs. 2 Z 2,Funktionsgruppe 5: Leitender Staatsanwalt nach Paragraph 192, Ziffer 3, oder nach Paragraph 199, Absatz 2, Ziffer 2,,
    3. 3.Ziffer 3Funktionsgruppe 4: Oberstaatsanwalt,
    4. 4.Ziffer 4Funktionsgruppe 3: Staatsanwalt,
    5. 5.Ziffer 5Funktionsgruppe 2: Staatsanwalt.
  2. (2)Absatz 2Auf die in Abs. 1 Z 4 genannten Staatsanwälte ist § 199 Abs. 3 mit Ausnahme der Wortfolgen „die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden“ und „beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I“ anzuwenden.Auf die in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Staatsanwälte ist Paragraph 199, Absatz 3, mit Ausnahme der Wortfolgen „die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden“ und „beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I“ anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Auf die Ausschreibung der Planstellen nach Abs. 1 sind § 177 Abs. 1 und 2, § 178 Abs. 1 bis 4, § 179, § 180, § 181 Abs. 1, § 182 Abs. 1, 2, 5, 6 Z 1, § 183 und die §§ 185 bis 189 anzuwenden.Auf die Ausschreibung der Planstellen nach Absatz eins, sind Paragraph 177, Absatz eins und 2, Paragraph 178, Absatz eins bis 4, Paragraph 179,, Paragraph 180,, Paragraph 181, Absatz eins,, Paragraph 182, Absatz eins,, 2, 5, 6 Ziffer eins,, Paragraph 183 und die Paragraphen 185 bis 189 anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die Besetzung einer Planstelle in der Funktionsgruppe 4 mit einem Staatsanwalt hat zur Voraussetzung, dass der Betreffende eine achtjährige Praxis als Richter oder Staatsanwalt aufweist. Die Besetzung einer Planstelle in den Funktionsgruppen 2 und 3 mit einem Staatsanwalt hat zur Voraussetzung, dass der Betreffende eine einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft und eine zweijährige Praxis in der Zentralleitung aufweist. Die Voraussetzung einer einjährigen Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft entfällt für diejenigen Staatsanwälte und Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Verwendungsgruppe A, die zumindest seit 1. Jänner 1992 ohne Unterbrechung in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz ernannt sind.
  5. (5)Absatz 5Die für die Funktionsgruppen 2 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 35 und 36 des GehG und der §§ 137 und 141a BDG 1979 sind auf die im Abs. 1 angeführten Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bezugnahmen auf die Funktionsgruppen 2, 3, 4, 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 auch die gemäß Abs. 1 der entsprechenden Funktionsgruppe zugeordneten Verwendungen umfassen.Die für die Funktionsgruppen 2 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 in Betracht kommenden Bestimmungen der Paragraphen 35 und 36 des GehG und der Paragraphen 137 und 141a BDG 1979 sind auf die im Absatz eins, angeführten Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bezugnahmen auf die Funktionsgruppen 2, 3, 4, 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 auch die gemäß Absatz eins, der entsprechenden Funktionsgruppe zugeordneten Verwendungen umfassen.
  6. (6)Absatz 6§ 175 ist auf Staatsanwälte, die auf Planstellen im Bundesministerium für Justiz ernannt sind, nicht anzuwenden.Paragraph 175, ist auf Staatsanwälte, die auf Planstellen im Bundesministerium für Justiz ernannt sind, nicht anzuwenden.
In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 205 RStDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 205 RStDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

13 Entscheidungen zu § 205 RStDG


Entscheidungen zu § 205 RStDG


Entscheidungen zu § 205 Abs. 1 RStDG


Entscheidungen zu § 205 Abs. 3 RStDG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 205 RStDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 205 RStDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RStDG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 204b RStDG
§ 206 RStDG