Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Der Richterin oder dem Richter des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes gebührt, sofern für sie oder ihn kein festes Gehalt vorgesehen ist, das Gehalt der Gehaltsgruppe R 1c.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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