§ 204b RStDG (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz), Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) - JUSLINE Österreich
§ 204b RStDG Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)
RStDG - Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
(1)Absatz einsDie WKStA gilt als Staatsanwaltschaft im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien.
(2)Absatz 2Abweichend von § 192 und von § 199 gebührtAbweichend von Paragraph 192 und von Paragraph 199, gebührt
1.Ziffer einsdem Leiter der WKStA in der Gehaltsgruppe St 2 eine Dienstzulage gemäß § 192 Z 5, in der Gehaltsgruppe II eine Dienstzulage gemäß § 199 Abs. 2 Z 4,dem Leiter der WKStA in der Gehaltsgruppe St 2 eine Dienstzulage gemäß Paragraph 192, Ziffer 5,, in der Gehaltsgruppe römisch II eine Dienstzulage gemäß Paragraph 199, Absatz 2, Ziffer 4,,
2.Ziffer 2dem Ersten Stellvertreter des Leiters der WKStA in der Gehaltsgruppe St 2 eine Dienstzulage gemäß § 192 Z 2, in der Gehaltsgruppe II ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß § 199 Abs. 5 Z 2.dem Ersten Stellvertreter des Leiters der WKStA in der Gehaltsgruppe St 2 eine Dienstzulage gemäß Paragraph 192, Ziffer 2,, in der Gehaltsgruppe römisch II ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Paragraph 199, Absatz 5, Ziffer 2,
In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
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