§ 200 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
    1. 1.Ziffer einsden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
      1. a)Litera aab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten167,7173,6 €,
      2. b)Litera bab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten153,9159,3 €,
      3. c)Litera cab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten140,7145,6 €,
      4. d)Litera dab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten128,5133,0 €,
      5. e)Litera eab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten114,9118,9 €,
      6. f)Litera fab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten100,1103,6 €,
      7. g)Litera gab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 87,991,0 €,
    2. 2.Ziffer 2den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
      1. a)Litera aab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten120,3124,5 €,
      2. b)Litera bab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten108,2112,0 €,
      3. c)Litera cab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten94,497,7 €,
      4. d)Litera dab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten81,183,9 €.
  2. (2)Absatz 2Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsEine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:
    1. 1.Ziffer einsden Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
      1. a)Litera aab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten167,7173,6 €,
      2. b)Litera bab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten153,9159,3 €,
      3. c)Litera cab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten140,7145,6 €,
      4. d)Litera dab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten128,5133,0 €,
      5. e)Litera eab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten114,9118,9 €,
      6. f)Litera fab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten100,1103,6 €,
      7. g)Litera gab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 87,991,0 €,
    2. 2.Ziffer 2den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
      1. a)Litera aab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten120,3124,5 €,
      2. b)Litera bab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten108,2112,0 €,
      3. c)Litera cab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten94,497,7 €,
      4. d)Litera dab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten81,183,9 €.
  2. (2)Absatz 2Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten