Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
| Hundertsatz |
1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II, soweit sie nicht unter Z 2 bis 5 angeführt sind1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins und römisch II, soweit sie nicht unter Ziffer 2 bis 5 angeführt sind | 34,06 |
| 49,97 |
| 59,38 |
| 68,71 |
| Hundertsatz |
| 11,35 |
| 14,12 |
| 28,24 |
| Hundertsatz |
1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II, soweit sie nicht unter Z 2 bis 5 angeführt sind1. Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins und römisch II, soweit sie nicht unter Ziffer 2 bis 5 angeführt sind | 34,06 |
| 49,97 |
| 59,38 |
| 68,71 |
| Hundertsatz |
| 11,35 |
| 14,12 |
| 28,24 |