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Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird als erste Instanz bei der Patentanwaltskammer der Disziplinarrat und als zweite und letzte Instanz beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Disziplinarsenat eingerichtet. Der Sachaufwand für den Disziplinarrat und für den Disziplinarsenatdas Disziplinarverfahren ist von der Patentanwaltskammer zu tragen.
Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird als erste Instanz bei der Patentanwaltskammer der Disziplinarrat und als zweite und letzte Instanz beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Disziplinarsenat eingerichtet. Der Sachaufwand für den Disziplinarrat und für den Disziplinarsenatdas Disziplinarverfahren ist von der Patentanwaltskammer zu tragen.