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(1) Patentanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Patentanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.
(2) Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Patentanwaltskammer. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist.
§ 25 gilt sinngemäß.
(3) Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des § 2 Z 5 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.
(1) Patentanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Patentanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.
(2) Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Patentanwaltskammer. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist.
§ 25 gilt sinngemäß.
(3) Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des § 2 Z 5 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.