§ 25a PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2009 bis 31.12.9999

(1) Patentanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Patentanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.

(2) Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Patentanwaltskammer. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist.

§ 25 gilt sinngemäß.

(3) Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des § 2 Z 5 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.

Stand vor dem 16.12.2009

In Kraft vom 10.01.2008 bis 16.12.2009

(1) Patentanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Patentanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.

(2) Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Patentanwaltskammer. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist.

§ 25 gilt sinngemäß.

(3) Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des § 2 Z 5 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.

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