Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDem Patentanwalt steht, soweit im § 23 nicht Ausnahmen vorgesehen sind, für seine Leistungen gegenüber der Partei ein Anspruch auf ein angemessenes Honorar zu.Dem Patentanwalt steht, soweit im Paragraph 23, nicht Ausnahmen vorgesehen sind, für seine Leistungen gegenüber der Partei ein Anspruch auf ein angemessenes Honorar zu.
(2)Absatz 2Wenn einer Partei in einem Verfahren, in dem sie durch einen Patentanwalt vertreten war, Kosten zugesprochen werden, hat der Patentanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines Anspruches und der Ansprüche seiner Vorgänger auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei.
In Kraft seit 10.01.2008 bis 31.12.9999
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