§ 18 PatAwG

PatAwG - Patentanwaltsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Patentanwalt ist mit Ausnahme von Fällen gemäß § 23 nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen. Er muß die Beratung oder Vertretung einer Partei ablehnen, wenn er die Gegenpartei in dieser oder in einer damit unmittelbar zusammenhängenden Sache vertritt oder vertreten hat oder wenn er gewahr wird, daß die Beratung oder Vertretung ihn mit übernommenen Pflichten in Widerstreit bringen könnte.

(2) Der Patentanwalt hat in seinem Verhalten und insbesondere bei Ausübung seines Berufes auf die Ehre und Würde seines Standes Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 07.07.1967 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 PatAwG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 PatAwG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 PatAwG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 PatAwG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 PatAwG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PatAwG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 PatAwG
§ 19 PatAwG