Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei Aufhören der Vertretung ist der Patentanwalt verpflichtet, der Partei über ihr Verlangen die ihr gehörigen Urkunden und Akten im Original auszufolgen. Er kann jedoch Abschriften der ausgefolgten Urkunden und Akten behalten. Belege über geleistete und ihm noch nicht rückerstattete Zahlungen müssen vom Patentanwalt nicht ausgefolgt werden, doch sind der Partei über ihr Verlangen und auf ihre Kosten Abschriften auszuhändigen.
(2)Absatz 2Urkunden und Akten sind durch fünf Jahre nach Aufhören der Vertretung aufzubewahren.
(3)Absatz 3Die Vollmacht muß der Partei nach Aufhören des Vollmachtsverhältnisses nicht rückerstattet werden, doch kann die Partei den Widerruf der Vollmacht auf ihr ersichtlich machen.
In Kraft seit 07.07.1967 bis 31.12.9999
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