Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Patentanwalt ist verpflichtet, über seine Tätigkeit jene Bücher und Aufzeichnungen zu führen, die nötig sind, um erforderlichenfalls die klaglose Fortführung oder Abwicklung seiner Tätigkeit durch einen Stellvertreter oder Nachfolger zu ermöglichen.
In Kraft seit 07.07.1967 bis 31.12.9999
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