§ 21 PatAwG

PatAwG - Patentanwaltsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Patentanwalt ist verpflichtet, über seine Tätigkeit jene Bücher und Aufzeichnungen zu führen, die nötig sind, um erforderlichenfalls die klaglose Fortführung oder Abwicklung seiner Tätigkeit durch einen Stellvertreter oder Nachfolger zu ermöglichen.

In Kraft seit 07.07.1967 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 PatAwG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 PatAwG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 PatAwG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 PatAwG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 PatAwG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PatAwG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20 PatAwG
§ 21a PatAwG