Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Der Patentanwalt ist verpflichtet, über seine Tätigkeit jene Bücher und Aufzeichnungen zu führen, die nötig sind, um erforderlichenfalls die klaglose Fortführung oder Abwicklung seiner Tätigkeit durch einen Stellvertreter oder Nachfolger zu ermöglichen.
In Kraft seit 07.07.1967 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21 PatAwG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 PatAwG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 PatAwG