§ 27 Oö. SHG 1998 § 27

Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2006 bis 31.12.9999
§ 27

Einstellung und Neubemessung

(1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf soziale Hilfe wegfällt oder, ist die Leistung mit Bescheid einzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Hilfebedürftige seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt, in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegt, ist die Leistung mit Bescheid einzustellensofern es sich nicht um eine soziale Hilfe im Sinn des § 17 Abs. 5 handelt. Wird eine Leistung endgültig nicht mehr in Anspruch genommen, gilt sie als eingestellt. (Anm: LGBl. Nr. 9/2006)

(2) Wenn sich eine für das Ausmaß sozialer Hilfe maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung mit Bescheid neu zu bemessen. § 25 Abs. 3 bleibt unberührt.

Stand vor dem 31.01.2006

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.01.2006
§ 27

Einstellung und Neubemessung

(1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf soziale Hilfe wegfällt oder, ist die Leistung mit Bescheid einzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Hilfebedürftige seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt, in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegt, ist die Leistung mit Bescheid einzustellensofern es sich nicht um eine soziale Hilfe im Sinn des § 17 Abs. 5 handelt. Wird eine Leistung endgültig nicht mehr in Anspruch genommen, gilt sie als eingestellt. (Anm: LGBl. Nr. 9/2006)

(2) Wenn sich eine für das Ausmaß sozialer Hilfe maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung mit Bescheid neu zu bemessen. § 25 Abs. 3 bleibt unberührt.

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