§ 26 Oö. SHG 1998 § 26

Oö. Sozialhilfegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Im Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung sozialer Hilfe kann ein BerufungsverzichtBeschwerdeverzicht (§ 63 Abs. 4 AVG§ 7 Abs. 2 VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden.

(2) BerufungenBeschwerden gegen Bescheide über die Leistung sozialer Hilfe haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Kommt die Beschwerdeführerin oder der BerufungswerberBeschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 24 Abs. 2 erst im BerufungsverfahrenBeschwerdeverfahren nach, kann die Berufungsbehördedas Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden LeistungsanspruchesLeistungsanspruchs nach § 24 Abs. 3 vorgehen.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2013

(1) Im Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung sozialer Hilfe kann ein BerufungsverzichtBeschwerdeverzicht (§ 63 Abs. 4 AVG§ 7 Abs. 2 VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden.

(2) BerufungenBeschwerden gegen Bescheide über die Leistung sozialer Hilfe haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Kommt die Beschwerdeführerin oder der BerufungswerberBeschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 24 Abs. 2 erst im BerufungsverfahrenBeschwerdeverfahren nach, kann die Berufungsbehördedas Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden LeistungsanspruchesLeistungsanspruchs nach § 24 Abs. 3 vorgehen.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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