§ 49 Oö. SBG § 49

Oö. Sozialberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Ausbildung in der Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der JugendwohlfahrtKinder- und Jugendhilfe ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung einzelner Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 1.200 Unterrichtseinheiten Theorie und 1.200 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

1.

Allgemeine Grundlagen:

a)

Pädagogik (45 Unterrichtseinheiten),

b)

Heil- und Sonderpädagogik (45 Unterrichtseinheiten),

c)

Rechtliche und institutionelle Grundlagen (70 Unterrichtseinheiten),

d)

Soziologie und Sozialpolitik (25 Unterrichtseinheiten),

e)

Psychologie und Kinder- und Jugendpsychiatrie (105 Unterrichtseinheiten),

f)

Medizin/Erste Hilfe/Ernährung (55 Unterrichtseinheiten);

2.

Methodik der Sozialpädagogik (270 Unterrichtseinheiten);

3.

Sozialpädagogische Handlungsfelder (195 Unterrichtseinheiten);

4.

Soziale und Persönliche Kompetenz:

a)

Selbsterfahrung (75 Unterrichtseinheiten),

b)

Supervision (30 Unterrichtseinheiten),

c)

weitere Themenbereiche (165 Unterrichtseinheiten),

5.

Praxisreflexion (45 Unterrichtseinheiten).

(3) Die praktische Ausbildung muss überwiegend in genehmigten Einrichtungen zur sozialpädagogischen Betreuung im Rahmen der JugendwohlfahrtKinder- und Jugendhilfe absolviert werden. Die praktische Ausbildung muss eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion durch den Praktikumsgeber umfassen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 30.08.2008 bis 30.06.2017

(1) Die Ausbildung in der Sozialpädagogischen Fachbetreuung in der JugendwohlfahrtKinder- und Jugendhilfe ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung einzelner Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 1.200 Unterrichtseinheiten Theorie und 1.200 Stunden Praxis. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst insbesondere folgende Module, wobei jeweils die angegebene Zahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:

1.

Allgemeine Grundlagen:

a)

Pädagogik (45 Unterrichtseinheiten),

b)

Heil- und Sonderpädagogik (45 Unterrichtseinheiten),

c)

Rechtliche und institutionelle Grundlagen (70 Unterrichtseinheiten),

d)

Soziologie und Sozialpolitik (25 Unterrichtseinheiten),

e)

Psychologie und Kinder- und Jugendpsychiatrie (105 Unterrichtseinheiten),

f)

Medizin/Erste Hilfe/Ernährung (55 Unterrichtseinheiten);

2.

Methodik der Sozialpädagogik (270 Unterrichtseinheiten);

3.

Sozialpädagogische Handlungsfelder (195 Unterrichtseinheiten);

4.

Soziale und Persönliche Kompetenz:

a)

Selbsterfahrung (75 Unterrichtseinheiten),

b)

Supervision (30 Unterrichtseinheiten),

c)

weitere Themenbereiche (165 Unterrichtseinheiten),

5.

Praxisreflexion (45 Unterrichtseinheiten).

(3) Die praktische Ausbildung muss überwiegend in genehmigten Einrichtungen zur sozialpädagogischen Betreuung im Rahmen der JugendwohlfahrtKinder- und Jugendhilfe absolviert werden. Die praktische Ausbildung muss eine Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion durch den Praktikumsgeber umfassen. (Anm: LGBl.Nr. 42/2017)

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