§ 42 Oö. SBG

Oö. Sozialberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.2025 bis 31.12.9999
(1) Das Berufsbild der Sehfrühförderung umfasst die Förderung von Kindern mit angeborener oder erworbener Sehschädigung, blinden Kindern oder Kindern, bei denen eine erhebliche Störung der Sehwahrnehmung im Rahmen von Mehrfachbehinderungen besteht.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Sehfrühförderung umfasst - vorbehaltlich der dem gehobenen Dienst nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste - MTD-Gesetz, BGBl. I Nr. 406/1992, i.d.F. BGBl. I Nr. 57/2008, zugewiesenen Tätigkeiten - insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen.

(3) Das Berufsbild und der Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 und 2 umfassen nicht die Frühförderung und die Frühe Kommunikationsförderung. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)

  1. (1)Absatz einsDas Berufsbild der Sehfrühförderung umfasst die Förderung von Kindern mit angeborener oder erworbener Sehschädigung, blinden Kindern oder Kindern, bei denen eine erhebliche Störung der Sehwahrnehmung im Rahmen von Mehrfachbehinderungen besteht.
  2. (2)Absatz 2Der Tätigkeitsbereich der Sehfrühförderung umfasst - vorbehaltlich der dem gehobenen Dienst nach dem Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 100/2024, zugewiesenen Tätigkeiten - insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Der Tätigkeitsbereich der Sehfrühförderung umfasst - vorbehaltlich der dem gehobenen Dienst nach dem Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,, zugewiesenen Tätigkeiten - insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)
  3. (3)Absatz 3Das Berufsbild und der Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 und 2 umfassen nicht die Frühförderung und die Frühe Kommunikationsförderung. (Anm: LGBl.Nr. 68/2021)Das Berufsbild und der Tätigkeitsbereich gemäß Absatz eins und 2 umfassen nicht die Frühförderung und die Frühe Kommunikationsförderung. Anmerkung, LGBl.Nr. 68/2021)

Stand vor dem 13.03.2025

In Kraft vom 13.07.2021 bis 13.03.2025
(1) Das Berufsbild der Sehfrühförderung umfasst die Förderung von Kindern mit angeborener oder erworbener Sehschädigung, blinden Kindern oder Kindern, bei denen eine erhebliche Störung der Sehwahrnehmung im Rahmen von Mehrfachbehinderungen besteht.

(2) Der Tätigkeitsbereich der Sehfrühförderung umfasst - vorbehaltlich der dem gehobenen Dienst nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste - MTD-Gesetz, BGBl. I Nr. 406/1992, i.d.F. BGBl. I Nr. 57/2008, zugewiesenen Tätigkeiten - insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen.

(3) Das Berufsbild und der Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 und 2 umfassen nicht die Frühförderung und die Frühe Kommunikationsförderung. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)

  1. (1)Absatz einsDas Berufsbild der Sehfrühförderung umfasst die Förderung von Kindern mit angeborener oder erworbener Sehschädigung, blinden Kindern oder Kindern, bei denen eine erhebliche Störung der Sehwahrnehmung im Rahmen von Mehrfachbehinderungen besteht.
  2. (2)Absatz 2Der Tätigkeitsbereich der Sehfrühförderung umfasst - vorbehaltlich der dem gehobenen Dienst nach dem Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 100/2024, zugewiesenen Tätigkeiten - insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen. (Anm: LGBl.Nr. 23/2025)Der Tätigkeitsbereich der Sehfrühförderung umfasst - vorbehaltlich der dem gehobenen Dienst nach dem Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,, zugewiesenen Tätigkeiten - insbesondere die Abklärung des Förderbedarfs, die Förderung des Kindes, die Beratung und Begleitung der Familie sowie die Kooperation mit Fachleuten und Organisationen. Anmerkung, LGBl.Nr. 23/2025)
  3. (3)Absatz 3Das Berufsbild und der Tätigkeitsbereich gemäß Abs. 1 und 2 umfassen nicht die Frühförderung und die Frühe Kommunikationsförderung. (Anm: LGBl.Nr. 68/2021)Das Berufsbild und der Tätigkeitsbereich gemäß Absatz eins und 2 umfassen nicht die Frühförderung und die Frühe Kommunikationsförderung. Anmerkung, LGBl.Nr. 68/2021)

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