§ 50 Oö. POG 1992 § 50

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

§ 50

Laufender Schulerhaltungsaufwand

Als Kosten des laufenden Betriebes gehören zum laufenden Schulerhaltungsaufwand insbesondere die Kosten für

1.

die Instandhaltung der Schulliegenschaften,

2.

die Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung,

3.

die Bereitstellung und Instandhaltung der Lehrmittel und sonstigen Unterrichtsbehelfe, insbesondere auch der Rundfunkgeräte und Filmgeräte,

4.

die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung und den sonstigen Betrieb der Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen,

5.

das zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal (z.Bz. B. Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Kanzleikräfte, Heimpersonal und Werkmeister),

6.

die Amts- und Kanzleierfordernisse der Schule, Bücher für die Lehrer- und Schülerbibliothek, Post- und Rundfunkgebühren,

7.

die Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen und mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinn des § 49 Z. 4, die zur Abdeckung eines Schulraumbedarfs samt der erforderlichen Einrichtung dienen,

8.

die schulärztliche Tätigkeit,

9.

die allenfalls eingerichtete Beaufsichtigung der Schüler außerhalb der Unterrichtszeit gemäß § 48 Abs. 1,

10.

die Beistellung der für den Freizeitbereich des Betreuungsteils erforderlichen Lehrer oder Erzieher und für den allenfalls bestellten Leiter des Betreuungsteils, sofern diese nicht durch Beiträge abgedeckt sind,

11.

die Verpflegung der Schüler, soweit diese nicht durch Beiträge abgedeckt sind.

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995, 34/2009, 64/2018)

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.08.2018

§ 50

Laufender Schulerhaltungsaufwand

Als Kosten des laufenden Betriebes gehören zum laufenden Schulerhaltungsaufwand insbesondere die Kosten für

1.

die Instandhaltung der Schulliegenschaften,

2.

die Instandhaltung und Erneuerung der Schuleinrichtung,

3.

die Bereitstellung und Instandhaltung der Lehrmittel und sonstigen Unterrichtsbehelfe, insbesondere auch der Rundfunkgeräte und Filmgeräte,

4.

die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung und den sonstigen Betrieb der Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen,

5.

das zur Betreuung der Schulliegenschaften allenfalls erforderliche Hilfspersonal (z.Bz. B. Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Kanzleikräfte, Heimpersonal und Werkmeister),

6.

die Amts- und Kanzleierfordernisse der Schule, Bücher für die Lehrer- und Schülerbibliothek, Post- und Rundfunkgebühren,

7.

die Mieten, Steuern und sonstigen Abgaben für die Schulliegenschaften mit Ausnahme der Wohnungen und mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinn des § 49 Z. 4, die zur Abdeckung eines Schulraumbedarfs samt der erforderlichen Einrichtung dienen,

8.

die schulärztliche Tätigkeit,

9.

die allenfalls eingerichtete Beaufsichtigung der Schüler außerhalb der Unterrichtszeit gemäß § 48 Abs. 1,

10.

die Beistellung der für den Freizeitbereich des Betreuungsteils erforderlichen Lehrer oder Erzieher und für den allenfalls bestellten Leiter des Betreuungsteils, sofern diese nicht durch Beiträge abgedeckt sind,

11.

die Verpflegung der Schüler, soweit diese nicht durch Beiträge abgedeckt sind.

(Anm: LGBl. Nr. 1/1995, 34/2009, 64/2018)

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