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Berufsschulsprengel
(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Berufsschule (Berufsschulklasse - § 33 Abs. 3) umfaßt das Gebiet, in dem die für die betreffende Schule in Betracht kommenden berufsschulpflichtigen Personen ihren Betriebsort haben.
(2) Die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden öffentlichen Berufsschulen müssen lückenlos aneinandergrenzen.
(3) Die Festsetzung des Schulsprengels hat unter Zugrundelegung der Grundsätze des § 33 durch Verordnung der LandesregierungBildungsdirektion zu erfolgen. Vor Erlassung der Verordnung istsind der Landesschulrat zu hörengesetzliche Schulerhalter, und es ist dendie beteiligten Gebietskörperschaften, derdie Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich und derdie Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich Gelegenheit zur Stellungnahme zu gebenhören. Die Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.(Anm: LGBl. Nr. 64/2018)
(4) § 40 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
Berufsschulsprengel
(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Berufsschule (Berufsschulklasse - § 33 Abs. 3) umfaßt das Gebiet, in dem die für die betreffende Schule in Betracht kommenden berufsschulpflichtigen Personen ihren Betriebsort haben.
(2) Die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden öffentlichen Berufsschulen müssen lückenlos aneinandergrenzen.
(3) Die Festsetzung des Schulsprengels hat unter Zugrundelegung der Grundsätze des § 33 durch Verordnung der LandesregierungBildungsdirektion zu erfolgen. Vor Erlassung der Verordnung istsind der Landesschulrat zu hörengesetzliche Schulerhalter, und es ist dendie beteiligten Gebietskörperschaften, derdie Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich und derdie Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich Gelegenheit zur Stellungnahme zu gebenhören. Die Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.(Anm: LGBl. Nr. 64/2018)
(4) § 40 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.