§ 47 Oö. NSchG 2001 § 47

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat das Oö. Landesnaturschutzbuch zu führen. Es sind einzutragen:

1.

Maßnahmen, die durch auf dieses Landesgesetz gestützte Verordnungen der Landesregierung getroffen wurden;

2.

Bescheide gemäß § 16 Abs. 1, 3, 4 und 7 sowie gemäß § 24 Abs. 3 und gemäß § 25 Abs. 5;

3.

Bescheide gemäß § 20 Abs. 1 und 3.

(2) Abschriften der einzelnen Eintragungen im Oö. Landesnaturschutzbuch sind den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden zur Verfügung zu stellen und dort evident zu halten.

(3) Das Oö. Landesnaturschutzbuch besteht aus Einlageblättern. Dem Oö. Landesnaturschutzbuch sind eine Urkundensammlung und Übersichtskarten anzuschließen. Die Form der Einlageblätter, der Urkundensammlung und der Übersichtskarten sowie die Art der Eintragungen ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.

(4) Jeder ist berechtigt, in das Oö. Landesnaturschutzbuch und in die bei den Bezirksverwaltungsbehörden und den Gemeinden aufliegenden Abschriften der einzelnen Eintragungen Einsicht zu nehmen und Abschriften daraus herzustellen.

(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Daten des Naturschutzbuches einschließlich der Namen und Anschriften der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie der Nutzungsberechtigten automationsunterstützt zu verarbeiten und im Fernverkehr zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

Stand vor dem 31.05.2014

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.05.2014

(1) Die Landesregierung hat das Oö. Landesnaturschutzbuch zu führen. Es sind einzutragen:

1.

Maßnahmen, die durch auf dieses Landesgesetz gestützte Verordnungen der Landesregierung getroffen wurden;

2.

Bescheide gemäß § 16 Abs. 1, 3, 4 und 7 sowie gemäß § 24 Abs. 3 und gemäß § 25 Abs. 5;

3.

Bescheide gemäß § 20 Abs. 1 und 3.

(2) Abschriften der einzelnen Eintragungen im Oö. Landesnaturschutzbuch sind den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden zur Verfügung zu stellen und dort evident zu halten.

(3) Das Oö. Landesnaturschutzbuch besteht aus Einlageblättern. Dem Oö. Landesnaturschutzbuch sind eine Urkundensammlung und Übersichtskarten anzuschließen. Die Form der Einlageblätter, der Urkundensammlung und der Übersichtskarten sowie die Art der Eintragungen ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.

(4) Jeder ist berechtigt, in das Oö. Landesnaturschutzbuch und in die bei den Bezirksverwaltungsbehörden und den Gemeinden aufliegenden Abschriften der einzelnen Eintragungen Einsicht zu nehmen und Abschriften daraus herzustellen.

(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Daten des Naturschutzbuches einschließlich der Namen und Anschriften der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie der Nutzungsberechtigten automationsunterstützt zu verarbeiten und im Fernverkehr zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten