(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die O.ö. Landtagswahlordnung 1991, in der Fassung des Art. I des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/1993 außer Kraft.
(2) Die Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Zahl der bei der Wahl des o.ö. Landtages in jedem Wahlkreis zu vergebenden Mandate, LGBl. Nr. 14/1993, gilt als Kundmachung gemäß § 3 Abs. 1 dieses Landesgesetzes; sie ist der Wahl des Landtages im Jahr 1997 zugrundezulegen.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes eingerichteten Wahlsprengel gelten als Wahlsprengel im Sinn dieses Landesgesetzes.
(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes im Amt befindlichen Wahlbehörden gelten bis zur Konstituierung der neuen Wahlbehörden anläßlich der Landtagswahl im Jahr 1997 als Wahlbehörden im Sinn dieses Landesgesetzes.
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