(1) Soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Von den bei der Durchführung der Wahl den Gemeinden entstehenden Kosten werden die Kosten für Papier einschließlich der Drucksorten zur Gänze, die übrigen Kosten zu einem Drittel den Gemeinden nach Abs. 2 vom Land ersetzt.
(2) Der Kostenersatz nach Abs. 1 hat nach Durchführung der Wahl in Pauschbeträgen zu erfolgen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis verzeichneten Personen maßgebend.
0 Kommentare zu § 79 Oö. LWO