(1) Die Landwirtschaftskammer ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft; es kommt ihr Rechtspersönlichkeit zu; sie kann Vermögen aller Art erwerben, besitzen und innerhalb der gesetzlichen Schranken darüber verfügen sowie Verpflichtungen eingehen.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat ihren Sitz in Linz.
(3) Die Landwirtschaftskammer ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
0 Kommentare zu § 2 Oö. LWKG 1967