(1) Zur Wahrnehmung, Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft sowie der wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen der Land- und Forstwirte unter besonderer Bedachtnahme auf die bäuerlichen Familienbetriebe in Oberösterreich wird die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich errichtet.
(2) Ziel der Tätigkeit der Landwirtschaftskammer ist insbesondere
1. | eine ökologische, kreislauforientierte und flächendeckende Land- und Forstwirtschaft, | |||||||||
2. | eine leistungsfähige, marktorientierte und innovative Land- und Forstwirtschaft, die ein entsprechendes Einkommen der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen sichert, | |||||||||
3. | eine Land- und Forstwirtschaft, die die soziale Absicherung und eine entsprechende Lebensqualität der Land- und Forstwirte, insbesondere der bäuerlichen Familienbetriebe, gewährleistet, | |||||||||
4. | die Bewußtseinsbildung in der Gesellschaft für die Anerkennung der umfassenden Leistungen und der Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft für die Gesellschaft, | |||||||||
5. | die Sicherung einer nachhaltigen Produktion von unverfälschten, qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere der Schutz der gewählten Produktionsmethode sowie eines GVO-freien Anbaus. |
(Anm: LGBl. Nr. 4/1996, 80/2008)
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