(1) Natürliche Personen, die Eigentümer und Bewirtschafter von in Oberösterreich gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Größe von mindestens 1 ha sind, werden Mitglied der Landwirtschaftskammer durch schriftliche Erklärung.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so wird die Mitgliedschaft mit dem Tag des Einlangens der Erklärung bei der Landwirtschaftskammer erworben.
(3) Die Mitgliedschaft durch Erklärung endet
1. | mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen gemäß Abs. 1, | |||||||||
2. | mit dem Erwerb einer Mitgliedschaft gemäß § 3. |
(Anm: LGBl. Nr. 4/1996)
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