§ 1a Oö. LWKG 1967 Personenbezogene Bezeichnungen

Oö. LWKG 1967 - Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz sowie in den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt. Funktionsbezeichnungen dürfen, soweit dies sprachlich möglich ist, in geschlechtsspezifischer Form geführt und verwendet werden.

(Anm: LGBl. Nr. 4/1996)

In Kraft seit 01.09.1967 bis 31.12.9999
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